Unterrichtsbestimmungen

Unterrichtsbestimmungen der Musikschule Bad Fischau - Brunn.

1.) Aufgabe der Musikschule

Die Musikschule der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn ist eine Privatschule im Sinne des N.Ö. Musikschulgesetzes, LGB1 Nr. 5200 in der jeweils gültigen Fassung. Sie hat die Aufgabe, ihren Schülern ein umfassendes Angebot für eine musikalische Ausbildung zu bieten.

02.) Ausbildungsbereiche

Die Ausbildungsbereiche umfassen:

Instrumentalunterricht (für Tasten-, Saiten-, Blas- und Schlaginstrumente in der Form von Einzel-und Gruppenunterricht, Gemeinschaftsmusizieren, einschließlich Orchesterübungen),

Stimmbildung (Gesang, Sprechen), Schauspiel und Tanz,

Musiklehre und theoretischer Unterricht in Sinne des § 1 Absatz 2 lit. a) und d) des N.Ö. Musikschulgesetzes LGB1 Nr. 5200 in der jeweils gültigen Fassung.

03.) Aufnahme in die Musikschule

Die Musikschule der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn ist für Schüler aller Altersstufen zugänglich.

Anmeldungen zum Musikunterricht haben zum Einschreibtermin zu erfolgen. Die Einschreibtermine werden durch Mitteilungsblätter und in der Musikschule bekanntgegeben. Verspätete Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nur bedingt angenommen werden oder auf eine Warteliste gesetzt. Bei Neueinschreibungen von Schülern haben sich diese beim Leiter der Musikschule persönlich vorzustellen. Die Anmeldung von nichtvolljährigen Schülern hat durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

Schüler, die die Musikschule bereits besucht haben, sind für das neue Schuljahr neu anzumelden.

04.) Austritt aus der Musikschule

Ein Abmelden oder Austritt aus der Musikschule ist nur am Ende eines Schuljahres möglich. In entsprechend begründeten Fällen (wie längere Krankheit, Übersiedlung etc.) ist eine Unterbrechung oder ein Austritt am Ende des 1. Semester im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. (Schriftliches Ansuchen mit Begründung an den Schulleiter, und Zustimmung des Schulerhalters)

Das unentschuldigte Fernbleiben vom Musikschulunterricht wird einem Austritt aus der Musikschule nicht gleichgehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes bleibt bis zum Ablauf des Schuljahres aufrecht.

05.) Schuljahr

Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Schuljahr der öffentlichen Schulen. Auch für die Ferien und für die schulfreien Tage (Feiertage) sind die für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen maßgeblich.

06.) Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

Die Schüler haben den Unterricht, auch den Unterricht an den Nebenfächer für die sie angemeldet wurden, regelmäßig und pünklich zu besuchen, die Unterrichtsstunden genau einzuhalten und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Ein Fernbleiben vom Musikschulunterricht ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Der gesetzliche Vertreter des Musikschülers ist verpflichtet, für den regelmäßigen Schulbesuch, für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Unterrichtbestimmungen durch den Schüler und für die Ausstattung des Schülers mit den für den Musikunterricht notwendigen Requisiten (Musikinstrumenten, Notenmaterial und dgl.) zu sorgen.
Unterrichtsstunden, die durch die Verhinderung einer Lehrkraft ausgefallen sind, werden eingebracht.

07.) Pflichten der Schüler und der Erziehungsberechtigten

In den Räumlichkeiten der Musikschule sind die entsprechenden Hausordnungen zu befolgen.
Für die Beschädigung von Einrichtungen, das Beschmutzen der Wände usw., haftet der gesetzlicheVertreter des Schülers.
Der gesetzliche Vertreter ist verpflichtet, auf ihre, die Musikschule besuchende Kinder einzuwirken, den Anordnungen der Schulleitung und der Lehrkräfte Folge zu leisten.
Die Schüler, die gegen die Absätze a) und b) verstoßen, können vom Musikschulunterricht ausgeschlossen werden.

08.) Unterrichtsbehelfe

Instrumente und Unterrichtsbehelfe, welche von der Musikschule gegen Revers und Leihgebühr dem Schüler überlassen werden, sind sorgfältigst zu behandeln, andernfalls ist der Schüler oder der gesetzliche Vertreter voll ersatzpflichtig.

09.) Prüfungen

Die Schüler der Musikschule haben die im Schuljahr vorgesehenen Prüfungen abzulegen. Der Lehrplan ist in Elementar-, Unter-, Mittel-, Ober- und Ausbildungsstufe geteilt. Ein Übertritt in die nächste Stufe wird vom Lehrer bzw. Schüler beantragt und ist an eine Übertrittsprüfung (praktische und theoretische Prüfung) gebunden.

Am Schulschluß wird eine Schulnachricht ausgestellt.

10.) Schulgeld

Die Höhe des Schulgeldes wird gem. § 4 des N.Ö. Musikschulgesetzes, LGB1 Nr. 5200 in der jeweils gültigen Fassung vom Gemeinderat festgelegt.
Das Schulgeld ist ein "JAHRESGELD" und ist in 2 Teilen, jeweils für ein Semester (September-Jänner und Februar-Juni) 10 Tage nach Vorschreibung zu entrichten.
Laut Musikschulstatut werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten angeboten! Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durfchgeführt!
"Distance Learning" ist gleichwertig wie "Präsenzunterricht"  - in allen Belangen! 
Schüler, die für ein Hauptfach gemeldet sind, sind von der Entrichtung eines zusätzlichen Schulgeldes für den Besuch von Ergänzungsfächer befreit.
Schüler, die zu Besuch von zwei oder mehreren Hauptfächern gemeldet sind, haben das Zwei- oder Mehrfache des tarifmäßigen Schulgeldes für die betreffenden Hauptfächer zu entrichten.
Schüler, die zwar zum Besuch eines Ergänzungsfaches, nicht aber zum Besuch eines Hauptfaches gemeldet wurden, haben für das Ergänzungsfach die tarifmäßig festgesetzte Gebühr zu entrichten.